Elektrotechnische Prüfung - DGUV V3
Als Betreiber von elektrischen Anlagen werden Sie vom Gesetzgeber in hohem Maße für den Zustand und den sicheren Betrieb dieser Einrichtungen in die Verantwortung genommen. Ein umfangreiches Gesetzes- und Normenwerk legt die erforderlichen Prüfungen fest.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
Verantwortung des Betreibers
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Anforderungen zum Betrieb von Maschinen und Anlagen. Wesentlicher Eckpunkt ist die Betreiberverantwortung. Dem Betreiber obliegen Verpflichtungen zur Beurteilung der technischen und bestimmungsgemäßen Eignung, der Sicherheit und des unfallfreien Betriebes seiner Maschinen und Anlagen. Detaillierte Anforderungen werden in den TRBS beschrieben.
Die DGV V3 regelt die Verantwortung des Betreibers aus versicherungsrechtlicher Sicht. Ein Schwerpunkt der Verantwortung des Betreibers liegt in der regelmäßigen Überprüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen. Die Forderungen des Gesetzgebers widerspiegeln sich in verschiedenen Gesetzesgrundlagen so u.a. in:
- Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS
- Siebtes Sozialgesetzbuch
- Arbeitsschutzgesetz
- DGUV V3
- Gewerbeordnung
- Energiewirtschaftsgesetz
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Umsetzung der gesetzlichen Forderungen
Grundlage für die Umsetzung der gesetzlichen Forderungen sind die Normen des VDE.
Für Neuanlagen und Erstprüfungen ist die DIN VDE 0100 – 600 vorgesehen.
Für Wiederholungsprüfungen gilt die DIN VDE 0105 – 100.
Der praktische Umfang der Prüfungen entspricht der DIN VDE 0100 – 600.
Die Prüfungen bestehen aus:
- Besichtigen
- Erproben
- Messen
Für die Ausführung der Prüfungen ist zum einen eine Qualifikation als Elektrofachkraft erforderlich und zum zweiten die Verwendung von geeigneten kalibrierten Messgeräten.
Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen
Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art, Verwendung und Betrieb der Anlage. Hilfreich sind hierbei die Festlegungen der BGV A3. Im Allgemeinen beträgt die Prüffrist hier 4 Jahre. Sie wird für folgende Einrichtungen deutlich reduziert:
- Sportstätten und Bäder
- Arbeitsstätten mit Brand- u. Explosionsgefahr
- kommunale Einrichtungen (Schulen, Kita’s)
- öffentliche Einrichtungen
Dokumentation
Der Gesetzgeber verpflichtet den Betreiber gewerblich genutzter Anlagen zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen. Darin sind unter Anderem die angemessenen Prüffristen zu definieren.
Bei überwachungspflichtigen Anlagen (Druckgeräte) muss dies im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme erfolgen. Dabei sind die gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu bestätigen. Die sicherheitstechnische Bewertung ist durch den Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen.