Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.  Allgemein:
In dem Bestreben Sie zu Ihrer Zufriedenheit zu bedienen, haben wir für die Lieferung und Zahlung unserer Handelsware Richtlinien aufgestellt, nach denen wir mit Ihnen zusammenarbeiten. Sie erkennen mit Ihrer Bestellung diese Richtlinien als verbindlich an und erklären sich damit einverstanden,dass anders laufende Bedingungen in Ihrer Bestellung durch diese Vereinbarung aufgehoben werden.

2.  Angebot und Lieferumfang:
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Verkäufer der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Verkauft wird immer zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufs-,Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Sie sind somit Bestandteil des Kauf-und Liefervertrages. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Widerspruch stehen und der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH aufgrund ihres Angebots oder ihrer Auftragsbestätigung spätestens jedoch mit der Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht werden, gelten ohne schriftliche Erklärung unsererseits als nicht anerkannt. 

3.  Preise und Zahlungsbedingungen:
a) Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung,Fracht,Porto und Wertsicherung nicht ein. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
b) An Besteller mit denen bisher keine Geschäftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung wenn nicht anders vereinbart gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Waren-Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Aufträgen im Werte von mehr als € 5.000,00 erfolgt die Zahlung in der Weise, dass ein Drittel des Rechnungsbetrages bei Bestellung, ein Drittel bei Versand und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungserstellung zu zahlen ist.
c) Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, der Zinssatz liegt 8% über dem Basiszinssatz nach §1 Diskont-Überleitungs-Gesetz.
d) Das Zurückhalten von Zahlungen oder das Aufrechnen wegen etwaigen vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet.
e) Die Inzahlungnahme einer gebrauchten Kompressor-Anlage erfolgt stets unter der Voraussetzung, dass die volle Funktionsfähigkeit der Anlage, insbesondere des Motors, festgestellt wird.

4.  Verpackung und Versand:
Die Verpackung wird nach bestem Ermessen vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet. Da die Rücksendung des Verpackungsmaterials sehr kostenaufwendig ist, sehen wir von einer Zurücknahme der Kisten und ähnlichem Verpackungsmaterial ab. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegen immer auf der Seite des Käufers. Bei Transport mit dem Fahrzeug der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH gilt dasselbe, die Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Transport kann auf Wunsch des Käufers versichert werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft über. Eine Versicherung ist ebenfalls möglich.

5.Haftung für Mängel der Lieferung:
Für die Güte der als fabrikneu gelieferten Erzeugnisse und Waren wird die vom Gesetz her vorgesehene Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Leistung, bei Verkauf an Händler mit dem Tage der Lieferung an dessen Kunden. Bei Handelsware wird nur insoweit Gewähr geleistet, als die Vorlieferanten im Rahmen der Werks- und Lieferbedingungen die Reklamation anerkennen und für Ersatzlieferungen aufkommen. Bei Elektromotoren schließt Nichtverwendung eines Motorschutzschalters jede Gewähr aus. Alle uns unverzüglich schriftlich gemeldeten Mängel wie Material-, Arbeits- und Konstruktionsfehler, (nicht etwa aber unsachgemäße Behandlung oder Überanspruchung), die nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, werden von uns beseitigt. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Verkäufer obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Anspruch auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung besteht nicht. Die Haftung erlischt wenn Instandsetzungsmaßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind. Die Mängelanzeige ist von einem Käufer der dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 24 AGB-Gesetzt angehört unverzüglich, von einem Käufer, der dieser Gruppe nicht angehört, binnen 14 Tagen geltend zu machen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Mängelanzeige,oder werden die Waren von ihm veräußert oder anderweitig verwendet, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
Der Mängelanspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn
a) der Käufer es versäumt hat, die Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B.: bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung)
b) die gelieferten waren durch Dritte oder durch den Einbau mit Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
c) Vorschriften für Einbau, Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte vorliegt.
Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Die Maßnahmen der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet die Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur im Rahmen seiner eigenen Versicherungen. Bei Verzug und Unmöglichkeit schuldet der Verkäufer nur Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. Weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Bestimmung des Absatzes 5. Haftung für Mängel der Lieferung gilt auch für Falschlieferungen.

6. Eigentumsvorbehalte:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen aus Vorbehaltsware Eigentum der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Verkäufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Verkäufer zur Herausgabe verpflichtet auch wenn sich diese in seinen Räumlichkeiten befinden.
b) Die Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurücknimmt, ist der Käufer zur Rücknahme auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware,erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947  948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Miteigentum entspricht Ziff. 6 a)Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziff. 6 d) Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
e)  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Ziff. 6 d) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
f)  Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 6 d) abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
g)  Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter ist die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen  hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
h)  Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
i)  Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

7. Einhaltung von Vertragserfüllungsverboten (Russland-Sanktionen)
a) In Umsetzung des Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 (Russland-Sanktionen) erklären wir, dass von uns keine Vertragsverhältnisse mit den in der zitierten Vorschrift aufgeführten Personen geschlossen werden. Auf Anforderung durch uns hat der Kunde zu erklären und bei Bestehen berechtigter Zweifel nachzuweisen, dass er nicht unter den in der vorgenannten Vorschrift aufgeführten Personenkreis zählt.
b) Vertragsverhältnisse, die entgegen der Regelung des Abs. 7a geschlossen werden, binden uns nicht bzw. können von uns mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen aus diesem Grunde nicht. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Schäden zu erstatten, die uns durch einen Vertragsschluss entgegen des Abs. 7a entstehen.

8. Erfüllungsort:
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel-und Scheckansprüche ist der Sitz der Fa. Vogel Druckluft-Technik GmbH. Sollten einzelne Teile der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Vogel Druckluft-Technik GmbH

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